4.6. Der Rekurrentin ist insofern beizupflichten, als dass sie zur Zahlung der Elternbeiträge in Höhe von CHF 4'475.00 gesetzlich verpflichtet war, und dass ihr Sohn ausserhalb der Ferien von Montag bis Freitag im D._____ übernachten musste (vgl. E. 4.4. sowie Schlüsselvorgaben des D._____). -9-