Die Kosten dafür haben hauptsächlich der Kanton sowie zu 40 % die Wohnsitzgemeinde von B._____ (Q._____) zu tragen (§ 24 und § 25 BeG). § 27 Abs. 2 BeG sieht vor, dass die Eltern den stationären Sonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal CHF 30.00 pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale zu bezahlen haben. Der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf CHF 25.00 pro Kind und Übernachtung festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 [Betreuungsverordnung, BeV]; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021).