4.3. Die Rekurrentin macht geltend, dass es nicht entscheidend sei, ob sie für die Betreuung ihres Sohnes verhindert gewesen sei. Vielmehr gehe es vorliegend um dessen Beschulung in einem Sonderschulheim mit Wohn- und Übernachtungspflicht (mit Ausnahme der Wochenenden und Ferien) und darum, dass sie dafür gesetzlich vorgesehene Beiträge habe zahlen müssen (vgl. Rekurs und Replik).