4.2. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass die Rekurrentin gemäss den eingereichten Arbeitsrapporten an 65 Tagen Nachtschicht (recte: -8- Spätschicht) geleistet habe. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, ihren Sohn abzuholen, damit dieser zu Hause habe übernachten können. Zudem habe B._____ aufgrund seines Alters von 9 Jahren Betreuung benötigt. Angesichts dessen seien 65 Übernachtungen à CHF 25.00, abzüglich 25 % Lebenshaltungskosten (§ 26a Abs. 1 StGV), das heisst CHF 1'219.00, als Kinderbetreuungskosten abziehbar.