5. Mit Entscheid vom 31. August 2022 reduzierte die Steuerkommission Q._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 35'966.00. Dabei wurden CHF 1'219.00 als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zugelassen. 6. Den Einspracheentscheid vom 31. August 2022 (Zustellung am 27. September 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 25. Oktober 2022) fristgerecht an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss, -3- es seien Kinderbetreuungskosten von CHF 4'475.00 zum Abzug zuzulassen.