Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.138 P 118 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 31. August 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkom- men von CHF 36'300.00 (zum Tarif A) und zu einem steuerbaren Vermö- gen von CHF 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wur- den unter anderem anstelle der deklarierten CHF 4'475.00 lediglich CHF 1'069.00 als Kosten für "Fremdbetreuung von Kindern" zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 22. Februar 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, es seien CHF 4'475.00 als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen. Zudem teilte A._____ der Abteilung Steuern der Q._____ am 7. Februar 2022 telefonisch mit, dass sie auch mit der Besteuerung zum Tarif A und der Kürzung der Verpflegungsmehrkosten nicht einverstanden sei. 3. Mit Vorbericht zur Einsprache vom 6. Mai 2022 teilte die Abteilung Steuern der Q._____ A._____ mit, dass die Besteuerung zum Tarif B erfolge, Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung für 118 Arbeitstage gewährt und Kinderbetreuungskosten von CHF 1'219.00 zum Abzug zugelassen würden. 4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte A._____ mit, dass sie betreffend Kinderbetreuungskosten an der Einsprache festhalte. 5. Mit Entscheid vom 31. August 2022 reduzierte die Steuerkommission Q._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkom- men auf CHF 35'966.00. Dabei wurden CHF 1'219.00 als Kinderbetreu- ungskosten zum Abzug zugelassen. 6. Den Einspracheentscheid vom 31. August 2022 (Zustellung am 27. Sep- tember 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe am 25. Oktober 2022) fristgerecht an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt sinn- gemäss, -3- es seien Kinderbetreuungskosten von CHF 4'475.00 zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A._____ hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrentin lebt zusammen mit ihrem Sohn B._____ (geb. tt.mm.2011) und geht als Servicefachangestellte im C._____ in R._____ einer Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2020 arbeitete die Rekurrentin in den Monaten Januar bis Februar sowie Juni bis Dezember 2020 wie folgt: Januar 16 Arbeitstage, wovon 3 Krankheitstage Februar 18 Arbeitstage, wovon 10 Krankheitstage Juni 19 Arbeitstage Juli 17 Arbeitstage August 17 Arbeitstage September 15 Arbeitstage Oktober 19 Arbeitstage, wovon 2 Krankheitstage November 16 Arbeitstage Dezember 10 Arbeitstage Im Zeitraum vom 3. bis 15. März 2020 arbeitete die Rekurrentin an 7 Tagen; vom 16. März bis 31. Mai 2020 erhielt sie aufgrund der Covid-19 bedingten Betriebsschliessung des C._____ in R._____ Kurzarbeitsentschädigungen. 2.2. B._____ besuchte im Jahr 2020 das D._____, in welches er von der Schulpflege Q._____ per 7. Februar 2019 eingewiesen worden war. 2.3. Die Rekurrentin musste für den Aufenthalt von B._____ im D._____ im Jahr 2020 einen Elternbeitrag von CHF 25.00 pro Nacht bezahlen. Insgesamt wurden der Rekurrentin diesbezüglich CHF 4'475.00 in Rechnung gestellt, wobei sich dieser Betrag auf die einzelnen Monate wie folgt aufteilt: Januar 20 Tage zu CHF 25.00 CHF 500.00 Februar 10 Tage zu CHF 25.00 CHF 250.00 März 10 Tage zu CHF 25.00 CHF 250.00 April 10 Tage zu CHF 25.00 CHF 250.00 Mai 20 Tage zu CHF 25.00 CHF 500.00 Juni 22 Tage zu CHF 25.00 CHF 550.00 -5- Juli 2 Tage zu CHF 25.00 CHF 50.00 August 17 Tage zu CHF 25.00 CHF 425.00 September 18 Tage zu CHF 25.00 CHF 450.00 Oktober 15 Tage zu CHF 25.00 CHF 375.00 November 22 Tage zu CHF 25.00 CHF 550.00 Dezember 13 Tage zu CHF 25.00 CHF 325.00 Total CHF 4'475.00 2.4. Die Rekurrentin beantragt, dass sämtliche von ihr bezahlten Elternbeiträge von CHF 4'475.00 als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen seien. 2.5. Die Steuerkommission Q._____ hat im Einspracheentscheid insgesamt Kinderbetreuungskosten von CHF 1'219.00 abgezogen. 3. 3.1. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. m des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) sind allgemeine Abzüge die nach- gewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Be- trag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfä- higkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 3.2. Im Sinne der vertikalen und horizontalen Harmonisierung sollte der Abzug für die Fremdbetreuungskosten zwingend sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) als auch im StHG verankert und an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden. Die Be- stimmung gibt neu vor, dass die Kinderbetreuungskosten als anorganischer Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern auch im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung der Eltern zum Abzug zugelassen werden sollen. Die Kantone können wie bisher die Abzugshöhe selbst be- stimmen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuer- liche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4750 und 4767). 3.3. Der Kanton Aargau hat die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG in § 40 Abs. 1 lit. n StG und § 26a StGV umgesetzt. -6- Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch CHF 10'000.00, für die Drittbetreuung jedes Kindes, wel- ches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichti- gen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- weit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbs- tätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit einem Vollzeit- pensum (§ 40 Abs. 1 lit. n StG). Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie wer- den pauschal mit 25 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt (§ 26a Abs. 1 StGV; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021). Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig bei einer tatsächlichen Ver- hinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Bei Ehepaaren liegt eine solche vor, wenn beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig sind. Dies gilt sinngemäss auch für unverheiratete Personen, die mit Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat; § 26a Abs. 2 StGV). Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben (§ 26a Abs. 3 StGV). Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundes- steuer (§ 26a Abs. 4 StGV). 3.4. Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig, soweit sie für die Berufs- ausübung, Ausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit unmittelbar notwendig sind. Zum Abzug zugelassen sind nur die Mehrkosten für die Drittbetreuung der Kinder. Abzugsfähig sind daher nur diejenigen Kosten für die Drittbe- treuung von Kindern, welche nach Abzug der im eigenen Haushalt einge- sparten privaten Lebenshaltungskosten verbleiben (Merkblatt "Kinderbe- treuungskosten" des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001, Stand 1. Januar 2015, nachfolgend: Merkblatt "Kinderbetreuungskoten", Ziff. 4.1). Zu den Auslagen für die Drittbetreuung von Kindern zählen ins- besondere die selbst bezahlten Kosten für die auswärtige Kinderbetreuung in Kinderhorten, Spielgruppen und Tagesfamilien, die Auslagen für Mittags- tische, Tagesstrukturen sowie der Betreuungskostenanteil bei Tagesschu- len und Internaten (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.2). Nicht zum Abzug zugelassen werden die privaten Lebenshaltungskosten. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Miete, Heizung, Strom und Ähnliches sowie die Auslagen für Löhne an Hausangestellte, Haushaltshilfen, Reini- gungsfachpersonen usw. (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.4). -7- 3.5. Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private und öffentliche Orga- nisationen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte. Als abziehbare Kinderdritt- betreuungskosten kommen auch Vergütungen an Personen, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Ta- gesmütter oder Tagesfamilien, in Frage. Fallen im Rahmen der Drittbetreu- ung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden. Schulgelder sind eben- falls als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu qualifizieren. Bei den Internatskosten gilt es daher zwischen den reinen Schulkosten und den Kosten zu unterscheiden, die für die Betreuung der Kinder in Internaten anfallen. Somit ist von den Internatskosten ein angemessener Anteil als Kinderdrittbetreuungskosten zu berücksichtigen, der bis zum Maximal- betrag des Abzuges geltend gemacht werden kann. (Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]", Ziff. 8.5). 3.6. Beim Merkblatt "Kinderbetreuungskosten" sowie dem ESTV-Kreisschrei- ben Nr. 30/2010 handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Diese rich- ten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe be- trauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden. Verwal- tungsverordnungen statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Pri- vate, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Ver- waltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländi- schen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die be- troffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1). 4. 4.1. Umstritten ist, ob die gesamten Elternbeiträge von CHF 4'475.00 Kinder- betreuungskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG darstellen. 4.2. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass die Rekurrentin ge- mäss den eingereichten Arbeitsrapporten an 65 Tagen Nachtschicht (recte: -8- Spätschicht) geleistet habe. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, ih- ren Sohn abzuholen, damit dieser zu Hause habe übernachten können. Zudem habe B._____ aufgrund seines Alters von 9 Jahren Betreuung benötigt. Angesichts dessen seien 65 Übernachtungen à CHF 25.00, ab- züglich 25 % Lebenshaltungskosten (§ 26a Abs. 1 StGV), das heisst CHF 1'219.00, als Kinderbetreuungskosten abziehbar. 4.3. Die Rekurrentin macht geltend, dass es nicht entscheidend sei, ob sie für die Betreuung ihres Sohnes verhindert gewesen sei. Vielmehr gehe es vor- liegend um dessen Beschulung in einem Sonderschulheim mit Wohn- und Übernachtungspflicht (mit Ausnahme der Wochenenden und Ferien) und darum, dass sie dafür gesetzlich vorgesehene Beiträge habe zahlen müs- sen (vgl. Rekurs und Replik). 4.4. Beim D._____, welches B._____ im Jahr 2020 besuchte, handelt es sich um eine stationäre Sonderschule gemäss § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Be- treuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz, BeG). Dieses Schulheim ist Teil der Aargauer Volksschule und umfasst Unterricht, Erzie- hung, Betreuung, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie Unterkunft (§ 28 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 17. März 1981). Die Kosten dafür haben hauptsächlich der Kanton sowie zu 40 % die Wohnsitzgemeinde von B._____ (Q._____) zu tragen (§ 24 und § 25 BeG). § 27 Abs. 2 BeG sieht vor, dass die Eltern den stationären Son- derschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf ma- ximal CHF 30.00 pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale zu bezahlen haben. Der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf CHF 25.00 pro Kind und Übernachtung festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Ein- richtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 [Betreuungsverordnung, BeV]; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021). Diesen Beitrag haben die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Schulheim zu bezahlen (vgl. www.ag.ch/de/verwaltung/bks/sonderschulen- behindertenbetreuung/kinder-und-jugendliche/wohnen-und-entlastung). 4.5. Die Rekurrentin weist nach, dass sie im Jahr 2020 Elternbeiträge von CHF 4'475.00 bezahlte (vgl. Rechnungen der Q._____). 4.6. Der Rekurrentin ist insofern beizupflichten, als dass sie zur Zahlung der Elternbeiträge in Höhe von CHF 4'475.00 gesetzlich verpflichtet war, und dass ihr Sohn ausserhalb der Ferien von Montag bis Freitag im D._____ übernachten musste (vgl. E. 4.4. sowie Schlüsselvorgaben des D._____). -9- Dies allein vermag eine Berücksichtigung als Kinderbetreuungskosten hingegen nicht zu rechtfertigen, muss doch ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungskosten zum einen und der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der Rekurrentin zum anderen bestehen (§ 40 Abs. 1 lit. n StG). Die Qualifikation von Elternbeiträgen als Kinderbetreuungskosten setzt daher voraus, dass sie für Tage geleistet wurden, an denen die Rekurrentin ihrer Erwerbstätigkeit als Servicefachangestellte nachging oder infolge Krank- heit daran gehindert bzw. erwerbsunfähig war und aufgrund ihrer Beein- trächtigung auch nicht in der Lage war, die Betreuung von B._____ selber wahrzunehmen (vgl. ESTV-Kreisschreiben Nr. 30/2010, Ziff. 8.3; SGE vom 25. Mai 2022 [3-RV.2021.38]). 4.7. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanz bezieht sich der Elternbeitrag von CHF 25.00 pro Nacht als Pauschale nicht nur auf die Übernachtung und Betreuung während der Nacht, sondern auch auf die ganztägige Betreuung ausserhalb der Schulzeiten sowie die Kosten aller Mahlzeiten. Dies ergibt sich nebst den Ausführungen unter E. 4.4. auch aus § 27 Abs. 1 BeG sowie § 54 Abs. 1 BeV (Fassung in Kraft bis am 31. De- zember 2021), gemäss welchen Bestimmungen die Eltern den Tagesson- derschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag als Pauschale einen Elternbeitrag von CHF 10.00 pro Kind und Mittag zu bezahlen haben. An- gesichts dessen rechtfertigt sich eine Berücksichtigung von Kinderbetreu- ungskosten auch für Elternbeiträge, welche sich auf Tage beziehen, an de- nen die Rekurrentin über Mittag arbeiten musste. 4.8. Der von der Rekurrentin geleistete Elternbeitrag von CHF 25.00 pro Tag umfasst nicht nur Betreuung, sondern auch Verpflegung und Übernachtung (E. 4.4.). Bei letzteren zwei Positionen handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (E. 3.4. f.). Angesichts dessen können höchstens 75 % des Elternbeitrages als Betreuungskosten berücksichtigt werden (§ 26a Abs. 1 StGV; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021). Vorlie- gend erscheint es angemessen, für Tage, an denen die Rekurrentin Mit- tags- und Spätschicht arbeiten musste, Kinderbetreuungskosten von CHF 18.75 (75 % von CHF 25.00) pro Tag zu berücksichtigen. Für Tage, an denen die Rekurrentin nur Mittagsdienst leistete, erscheinen CHF 7.50 (75 % von CHF 10.00; E. 4.7.) pro Tag sachgerecht, da sie am Abend und in der Nacht B._____ hätte betreuen können und Fremdbetreuung nur über Mittag benötigte. Für Tage mit Spätschicht sind CHF 11.25 (75 % von CHF 15.00) pro Tag angemessen, weil die Rekurrentin ihren Sohn dann am Abend und in der Nacht nicht betreuen konnte. Für Arbeitstage, an de- nen die Rekurrentin krank war, wird zu deren Gunsten davon ausgegan- gen, dass sie ganztägig nicht in der Lage war, die Betreuung von B._____ selber wahrzunehmen. Dementsprechend werden für diese Tage - 10 - Kinderbetreuungskosten zufolge Erwerbsunfähigkeit von CHF 18.75 (75 % von CHF 25.00) pro Tag berücksichtigt. 4.9. Die Rekurrentin erhielt vom 16. März bis 31. Mai 2020 aufgrund der Covid- 19 bedingten Betriebsschliessung des C._____ in R._____ Kurz- arbeitsentschädigungen. Gemäss Infoblatt des Steueramtes des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2020 / update 28. Januar 2021 "INFORMATION COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer 2020 und 2021", dessen Ausführungen für die Steuerperioden 2020 und 2021 Gültigkeit haben, sind die während Kurzarbeit effektiv angefallenen Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind (Ziff. 1.6). Angesichts dessen sind die während der Kurzarbeit der Rekurrentin angefallenen Elternbeiträge mit CHF 18.75 (75 % von CHF 25.00) pro Tag abzugsfähig. 4.10. Die übrigen Voraussetzungen, damit die von der Rekurrentin bezahlten Elternbeiträge – unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen – als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können, sind unstreitig erfüllt. So hat B._____ das 14. Altersjahr noch nicht vollendet und lebt mit der Rekurrentin, welche für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt. Sodann waren die Betreuungspersonen im D._____ älter als 16 Jahre, und der Maximalbetrag von CHF 10'000.00 pro Kind wird nicht überschritten. 4.11. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen sind Kinderbetreuungskosten von insgesamt CHF 2'306.00 (Total der Kinderbetreuungskosten für die nach- folgend einzeln aufgeführten Monate; abgerundet von CHF 2'306.25) ab- zugsfähig: Januar 2020 Tage mit Elternbeiträgen 20 Arbeitstage 16 Arbeitstage mit beiden Schichten 5 Arbeitstage mit Spätschicht 1 Arbeitstage mit Mittagsschicht 7 Arbeitstage mit Krankheit 3 Kinderbetreuungskosten CHF 213.75 (8 Tage zu CHF 18.75: CHF 150.00; 1 Tag zu CHF 11.25: CHF 11.25; 7 Tage zu CHF 7.50: CHF 52.50) - 11 - Februar 2020 Tage mit Elternbeiträgen 10 Arbeitstage 18 Arbeitstage mit Krankheit 10 Kinderbetreuungskosten CHF 187.50 (10 Tage zu CHF 18.75: CHF 187.50) März 2020 Tage mit Elternbeiträgen 10 Tage mit Kurzarbeit 10 (mindestens) Kinderbetreuungskosten CHF 187.50 (10 Tage zu CHF 18.75: CHF 187.50) April 2020 Tage mit Elternbeiträgen 10 Tage mit Kurzarbeit 10 (mindestens) Kinderbetreuungskosten CHF 187.50 (10 Tage zu CHF 18.75: CHF 187.50) Mai 2020 Tage mit Elternbeiträgen 20 Tage mit Kurzarbeit 20 Kinderbetreuungskosten CHF 375.00 (20 Tage zu CHF 18.75: CHF 187.50) Juni 2020 Tage mit Elternbeiträgen 22 Arbeitstage 19 Arbeitstage mit Spätschicht 9 Arbeitstage mit Mittagsschicht 10 Kinderbetreuungskosten CHF 176.25 (9 Tage zu CHF 11.25: CHF 101.25; 10 Tage zu CHF 7.50: CHF 75.00) - 12 - Juli 2020 Tage mit Elternbeiträgen 2 Arbeitstage 17 Arbeitstage mit beiden Schichten 3 Kinderbetreuungskosten CHF 37.50 (2 Tage zu CHF 18.75: CHF 37.50) August 2020 Tage mit Elternbeiträgen 17 Arbeitstage 17 Arbeitstage mit beiden Schichten 5 Arbeitstage mit Spätschicht 3 Arbeitstage mit Mittagsschicht 9 Kinderbetreuungskosten CHF 195.00 (5 Tage zu CHF 18.75: CHF 93.75; 3 Tage zu CHF 11.25: CHF 33.75; 9 Tage zu CHF 7.50: CHF 67.50) September 2020 Tage mit Elternbeiträgen 18 Arbeitstage 15 Arbeitstage mit beiden Schichten 7 Arbeitstage mit Mittagsschicht 8 Kinderbetreuungskosten CHF 191.25 (7 Tage zu CHF 18.75: CHF 131.25; 8 Tage zu CHF 7.50: CHF 60.00) Oktober 2020 Tage mit Elternbeiträgen 15 Arbeitstage 19 Arbeitstage mit beiden Schichten 8 Arbeitstage mit Spätschicht 2 Arbeitstage mit Mittagsschicht 7 Arbeitstage mit Krankheit 2 Kinderbetreuungskosten CHF 232.50 (10 Tage zu CHF 18.75: CHF 187.50; 2 Tage zu CHF 11.25: CHF 22.50; 3 Tage zu CHF 7.50: CHF 22.50) - 13 - November 2020 Tage mit Elternbeiträgen 22 Arbeitstage 16 Arbeitstage mit beiden Schichten 5 Arbeitstage mit Spätschicht 3 Arbeitstage mit Mittagsschicht 8 Kinderbetreuungskosten: CHF 187.50 (5 Tage zu CHF 18.75: CHF 93.75; 3 Tage zu CHF 11.25: CHF 33.75; 8 Tage zu CHF 7.50: CHF 60.00) Dezember 2020 Tage mit Elternbeiträgen 13 Arbeitstage: 10 Arbeitstage mit beiden Schichten 5 Arbeitstage mit Spätschicht 1 Arbeitstage mit Mittagsschicht 4 Kinderbetreuungskosten CHF 135.00 (5 Tage zu CHF 18.75: CHF 93.75; 1 Tag zu CHF 11.25: CHF 11.25; 4 Tage zu CHF 7.50: CHF 30.00) 5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkom- men gemäss Einspracheentscheid vom 31. August 2022 von CHF 35'966.00 um CHF 1'087.00 (CHF 2'306.00 – bereits gewährte CHF 1'219.00) auf CHF 34'879.00 herabzusetzen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 35 %. Sie hat daher 65 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 6.2. Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung aus- zurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 34'800.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 175.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 575.00, zu 65 % mit CHF 373.75 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Regionalsteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 15 - Aarau, 31. August 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs