1. Die Veranlagungsverfügung vom 14. April 2021 und der Einspracheentscheid vom 16. September 2022 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten (Zustelladresse) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung