7.2. Vorliegend ist kein Ausnahmefall gegeben. Folglich werden die Veranlagungsverfügung vom 14. April 2021 und der Einspracheentscheid vom 16. September 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Steuerkommission Q._____ zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens zurückgewiesen.