7. 7.1. Die Heilung der festgestellten Mängel im Einsprache- und/oder im Rekursverfahren fällt gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts in aller Regel ausser Betracht. Die verschärften Anforderungen an die Rechtsmittelerhebung bei der Ermessensveranlagung, noch mehr aber die auf die Feststellung offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. im Ergebnis auf Willkür beschränkte Kognition der Einsprachebehörde bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen verbieten es, gleich wie auch -9-