6.6. Auf das Schreiben vom 12. April 2021 mit der Aufforderung zur Aktenergänzung erfolgte keine Mahnung durch das GStA Q._____. Stattdessen nahm die Vorinstanz ohne die notwendige Mahnung eine teilweise Ermessensveranlagung vor. Damit leidet die teilweise Ermessensveranlagung an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler.