berechtigt, die Steuerveranlagung zu publizieren, auch wenn die Steuerveranlagung bereits am 16. April 2019 amtlich publiziert und damit die von ihr selbst gesetzte zehntägige Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils oder einer Vertretung in der Schweiz nicht abgewartet wurde. Der Rekurrent hat innert Frist weder ein Zustelldomizil, noch eine Vertretung bezeichnet. Da der Rekurrent die definitive Steuerveranlagung 2019 am 19. April 2021 persönlich beim GStA Q._____ abholte, ist ihm im Steuerverfahren kein Nachteil erwachsen.