5.2. Mit an die spanische Adresse des Rekurrenten adressiertem Schreiben vom 12. April 2021 machte das GStA Q._____ den Rekurrenten auf seine Pflicht zur Bezeichnung eines Zustelldomizils oder einer Vertretung in der Schweiz aufmerksam und forderte ihn auf, diese Pflicht innert 10 Tagen zu erfüllen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent nicht nach. Am 16. April 2021 wurde die Steuerveranlagung 2019 amtlich publiziert. 5.3. Die Veranlagungsbehörde war im Grundsatz aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Rekurrenten und mangels Zustelldomizil in der Schweiz -7-