5. 5.1. Steuerpflichtige mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustelldomizil oder eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen (§ 175 Abs. 3 StG). Ist der Aufenthalt einer nicht vertretenen steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden (§ 175 Abs. 4 StG).