4.6.3. Mit Replik führt der Rekurrent aus, dass er die Adresse seiner Mutter lediglich als Korrespondenzadresse angegeben habe. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Mutter als Rechtsvertreterin zu bevollmächtigen. Dies habe das GStA Q._____ selber willkürlich bestimmt. Zudem reiche er jährlich die Steuererklärung ein und habe somit seine Mitwirkungspflicht stets erfüllt.