4.6.2. Das GStA Q._____ führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Rekurrent auch im Rekursverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Spanien vorsätzlich nicht offen lege. Es wäre einfach gewesen, die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der zuständigen ausländischen Steuerbehörde in Kopie einzureichen. Der Rekurrent habe jahrelang seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten missachtet, indem er sich geweigert habe, eine Rechtsvertretung oder ein Zustelldomizil anzugeben. Zudem habe er vorsätzlich verhindert, die ausländischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse transparent zu machen.