4.6. 4.6.1. Mit Rekurs macht der Rekurrent unverändert geltend, dass er weder in der Schweiz noch in Spanien erwerbstätig sei. Deshalb werde die im Einspracheverfahren auf CHF 18'000.00 reduzierte Aufrechnung weiterhin bestritten. Weiter hält er fest, dass er nie dazu aufgefordert worden sei, einen Rechtsvertreter in der Schweiz zu bestimmen. Man habe ihn lediglich gebeten, eine Adresse in der Schweiz anzugeben. Zudem sei es richtig, dass er die spanische Steuerveranlagung trotz Aufforderung durch das GStA Q._____ nicht eingereicht habe. Er habe noch nie eine Steuerveranlagung erhalten. Die spanischen Steuerforderungen würden jeweils automatisch von seinem Konto abgebucht.