3.2. Der Rekurrent holte die definitive Steuerveranlagung 2019 am 19. April 2021 persönlich beim GStA Q._____ ab (vgl. Bestätigung des GStA Q._____). -4- 4. 4.1. Mit Einsprache machte der Rekurrent geltend, seine einzigen Einnahmen in der Schweiz seien die Mieteinnahmen der Eigentumswohnung in Q._____. Er lebe seit längerem in Spanien und erziele kein Einkommen aus Berufstätigkeit in der Schweiz. Die angerechneten CHF 35'000.00 seien folglich zu streichen, ebenso die Berufsauslagen. Zudem gab der Rekurrent als Schweizer Korrespondenzadresse die Adresse seiner Mutter, B._____, an.