3. 3.1. Mit der Veranlagungsverfügung vom 14. April 2021 veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Rekurrenten zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 9'100.00 und zu einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 40'900.00. Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurden ermessensweise auf CHF 35'000.00 festgesetzt (abzüglich Pauschalabzug Berufsauslagen von CHF 2'000.00). Im Übrigen wurde der Rekurrent gemäss Selbstdeklaration veranlagt. Die Veranlagungsverfügung wurde am 16. April 2021 amtlich publiziert.