2. Gegen die Verfügung vom 14. April 2021 hat A._____ mit Schreiben vom 20. April 2021 Einsprache erhoben. Er stellte sinngemäss den Antrag, dass auf die Aufrechnung eines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten sei. Weiter wurde ein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. 3. Mit Entscheid vom 16. September 2022 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut und reduzierte die ermessensweise Aufrechnung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 35'000.00 auf CHF 18'000.00. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 7'751.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 20'962.00 festgesetzt.