4.7. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass der massgebende Stichtag der Vermögenssteuer (31.12.2020) nicht zwischen dem Datum der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags (17. November 2020) und demjenigen der Eintragung im Grundbuch (27. November 2020) liegt. Daraus folgt einzig, dass der Rekurrent per 31. Dezember 2020, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der Grundstücke in R._____ war, weder deren Steuerwerte zu deklarieren hatte noch als Wert seiner Schuld auf -9-