3.2. Das Regionale Steueramt V._____ stellte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Mai 2022 eine Schlechterstellung in Aussicht und wies ihn darauf hin, dass sich das satzbestimmende Vermögen um CHF 302'252.00 (Kaufpreisrestanz von CHF 400'000.00 ./. Grundstückgewinnsteuerschuld von CHF 19'600.00 ./. Steuerwert der Liegenschaften in R._____ von CHF 78'148.00) erhöhen soll. Die im Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in peius erweist sich daher – entgegen den Ausführungen des Rekurrenten – als rechtmässig.