Zusätzlich darf der Steuerwert von CHF 78'148 der Liegenschaft in S._____ per 31.12.2020 nicht mehr besteuert werden, da der Einsprecher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft war. Das steuerbare Vermögen erhöht sich dementsprechend um CHF 400'000 minus Grundstückgewinnsteuer CHF 19'600 und Steuerwert S._____ CHF 78'148. (…)" 2.3. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, dass im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken in R._____ weder deren Steuerwert noch eine Forderung beim satzbestimmenden Vermögen zu berücksichtigen seien.