2.1.2. Mit Verfügung vom 27. August 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons W._____, Grundstückgewinnsteuer, den Rekurrenten betreffend den Gewinn aus dem Verkauf der gennannten Grundstücke zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 19'600.50. 2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde der Rekurrent von der Vorinstanz für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 640'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 840'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Steuererklärung wurden beim satzbestimmenden Vermögen für die beiden Grundstücke in R._____ Liegenschaftswerte von CHF 72'206.00 und CHF 5'942.00 berücksichtigt.