"Die Vermögenssteuer sei in der definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2020 Versand 20.09.2022 auf CHF 526'600.- zu korrigieren. Die Ziffer 30.6 sei aufzuheben. Es gibt kein Darlehen aus dem Verkauf Liegenschaft W._____." -3- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A._____ hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: