tungskosten für den alleinstehenden Rekurrenten CHF 14'400.00. Dieser Betrag ist zu berücksichtigen, auch wenn der Rekurrent – ohne konkreten Nachweis – geltend macht, sparsamer gelebt zu haben (AGVE 2001 S. 205; VGE vom 20. Juni 2007 [WBE.2007.151]). Sollte der Rekurrent im erneuten Veranlagungsverfahren tatsächlich eine (teilweise) Eigenversorgung aufgrund landwirtschaftlich genutzter Fläche rechtsgenüglich nachweisen können (vgl. E-Mail vom 28. Juli 2021), kann gegebenenfalls ein (geringer) Abschlag auf den Lebenshaltungskosten gewährt werden. -7-