4.3. Soweit der Rekurrent im Übrigen vorbringt, dass die Lebenshaltungskosten für ihn CHF 4'000.00 (E-Mail vom 24. Juli 2021) bzw. rund CHF 4'500.00 (Zusammenstellung des Privataufwandes vom 14. August 2022 ohne Steuern) betragen haben sollen, ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten bei Vermögensvergleichsrechnungen, so weit nicht die effektiven Kosten bekannt und nachgewiesen sind, regelmässig auf die "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts vom 21. Oktober 2009)" abgestellt wird. Danach betragen die Lebenshal-