4.2. Bei der Vermögensvergleichsrechnung und der Festsetzung der Aufrechnung wird die Steuerkommission Q. die von der Arbeitgeberin gewährten Spesen von CHF 600.00 bei der Mittelherkunft zusätzlich zu berücksichtigen haben. Beim Berufskostenabzug von insgesamt CHF 8'299.00 ist zu beachten, dass der Pauschalabzug (übrige Berufskosten) von CHF 2'789.00 zu streichen und der (ebenfalls pauschale) Verpflegungsabzug von CHF 1'600.00 durch die tatsächlich getätigten Ausgaben (250 x CHF 4.50 gemäss Angaben des Rekurrenten im Rekurs) zu ersetzen sind. Schliesslich sind bei der Mittelverwendung zusätzlich die Kosten der Motorfahrzeugversicherung von CHF 442.30 sowie der im Rekurs vom Rekur-