3.7. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben, obwohl zwischen dem Rekurrenten und dem Gemeindesteueramt XY mehrfach kommuniziert wurde. Der Rekurrent hat selbst im Rekursverfahren weitere (neue) Angaben zu seinen konkreten Ausgaben vorgebracht (Pachtzins, Verpflegungskosten, vgl. nachfolgend Erw. 4.2.), so dass – anders als bei einem nicht erfassten Kassenbuch, das nicht nachträglich erstellt werden kann – nicht auszuschliessen ist, dass noch weitere Informationen vom Rekurrenten erhältlich gewesen wären. Im Übrigen ersetzt auch eine ausführliche Korrespondenz nicht die grundsätzlich erforderliche Mahnung.