4. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2022 (zugestellt am 21. Oktober 2022) hat A. mit Rekurs vom 2. November 2022 (Postaufgabe am 3. November 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt folgenden Antrag: "Die Aufrechnung nach Ermessen sei aufzuheben." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt XY und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt XY vorgenommen. -3-