1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 70'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 131'000.00 veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 20'000.00 aus Vermögensvergleich hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2022 erhob A. mit Schreiben vom 29. Juli 2022 Einsprache. Er stellte den Antrag, es sei auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 20'000.00 zu verzichten. 3. Mit Entscheid vom 28. September 2022 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.