6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu rund 60 %. Er hat daher 40 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 6.2. Die Parteikostenentschädigung ist regelmässig nach dem gleichen Verhältnis wie die amtlichen Kosten aufzuteilen (VGE vom 29. Januar 2014 [WBE.2013.57]; SGE vom 21. September 2023 [3-RV.2022.7]). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'434.00 (inkl. 7.7 % MWSt) und ist angemessen. Es sind davon 60 %, das heisst CHF 1'460.40, auf die Staatskasse zu nehmen. - 18 - Das Gericht erkennt: