2017: IV-Taggelder von CHF 8'978.00) unberücksichtigt lassen. Darüber hinaus ist eine allfällige steuerliche Mehrbelastung aufgrund der gesetzlichen Regelung von § 44 Abs. 1 StG bzw. Art. 37 DBG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hinzunehmen. 5. 5.1. Die Einkünfte aus den IV- und BVG-Renten sind aufgrund der gemachten Ausführungen wie folgt zu besteuern: