Das Spezialverwaltungsgericht hat allerdings den tatsächlichen und nicht einen hypothetischen Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Im Weiteren musste die IV-Stelle Aargau im Rahmen der Nachzahlung diverse Verrechnungsansprüche prüfen (E. 2.1.3.), was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, zumal Dritten diesbezüglich auch Frist für die Einreichung entsprechender Anträge anzusetzen war und eine Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau abgewartet werden musste (E. 2.3.). Vor diesem Hintergrund ist darin, dass die entsprechende Verfügung am 23. Januar 2020 erging, keine Verzögerungstaktik der IV-Stelle Aargau zu erkennen.