4.7. Der Vertreterin ist zuzustimmen, dass sich die Besteuerung für den Rekurrenten als vorteilhafter erwiese, wenn die IV- und BVG-Nachzahlungen bereits im Jahr 2019 erfolgt bzw. verfügt worden und entsprechende Verfügungen im Jahr 2019 rechtkräftig geworden wären. Das Spezialverwaltungsgericht hat allerdings den tatsächlichen und nicht einen hypothetischen Sachverhalt rechtlich zu würdigen.