4.6.4. Im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung (E. 4.1.2.) hat das Spezialverwaltungsgericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Rentensatz gemäss Art. 37 DBG bzw. § 44 Abs. 1 StG auf laufende Rentenzahlungen keine Anwendung findet, zu beachten. Auf die abweichende, ältere kantonale Rechtsprechung kann deshalb vorliegend nicht abgestellt werden. Dementsprechend sind die laufenden IV- und BVG-Ren- ten für das Jahr 2020 als "übrige Einkünfte" zum vollen Satz zu besteuern. Dass eine andere Berechnungsweise allenfalls zu einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führt, vermag daran nichts zu ändern (E. 4.6.3.). - 16 -