4.6.3. Als Kapitalabfindung gelten nur einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch abzugelten, der auf periodischen Leistungen beruht und es besteht kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Gemäss unzweideutigem Wortlaut von Art. 37 DBG gelangt ausschliesslich diese einmalige Leistung in den Genuss des Rentensatzes. Die laufenden Rentenzahlungen stellen hingegen übrige Einkünfte dar. Eine andere Berechnungsweise mag zwar zu einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führen. Sie steht aber weder mit Wortlaut noch ratio legis (Vereinfachung) von Art. 37 DBG in Einklang (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2016 [2C_486/2014, 2C_487/2014] E. 3.5. m.w.