4.6.2. Gemäss aargauischer Rechtsprechung führt eine sachgerechte Auslegung von § 44 Abs. 1 StG dazu, dass, falls eine Nachzahlung für verfallene wiederkehrende Leistungen (Rentenbetreffnisse) erfolgt und diese Leistungen (Rente) weiter laufen, für die Ermittlung des Steuersatzes im Jahr der Nachzahlung die im gleichen Jahr noch folgenden monatlichen Rentenzahlungen nicht den "übrigen Einkünften" zugerechnet werden dürfen. Sie in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen, ist insofern sachgerecht, als damit das der Kapitalabfindung entsprechende durchschnittliche Jahresbetreffnis am genauesten ermittelt wird (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00421-K2] = StE 2005 B 29.2 Nr. 10).