4.5.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die in den Nachzahlungen enthaltenen Renten für die Steuerperiode 2020, das heisst die IV-Rente für den Monat Januar 2020 und die BVG-Renten für die Monate Januar bis März 2020, bei der Bestimmung des Rentensatzes zu berücksichtigen (E. 4.5.1.); sie sind Teil der "Kapitalabfindung(en) für wiederkehrende Leistungen". 4.5.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die IV-Nachzahlung nicht in zwei separate Perioden unterteilt werden. Ein solches Vorgehen ergäbe bei steuerbaren Einkünften von CHF 74'372.00 (E. 3.2.10.) einen Steuersatz von CHF 30'487.00: