4.5. 4.5.1. Für die Berechnung des Steuersatzes wird die Kapitalabfindung in eine Leistung auf Jahresbasis umgerechnet und mit dem übrigen Einkommen addiert (Rentensatz; Bundesgerichtsurteil vom 20. September 2020 [2C_285/2020] E. 5.3.; Basler Kommentar zum DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 37 DBG N 12c). Wenn sich das Recht auf wiederkehrende Leistungen auf eine bekannte Anzahl Monate bezieht, berechnet sich die jährliche Leistung, indem die Kapitalabfindung durch die Anzahl Monate dividiert – einschliesslich des Teils der Nachzahlung, welcher sich auf Monate - 14 -