Wo die bundessteuerrechtliche, die steuerharmonisierungsrechtliche und die kantonale Regelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2). Es ist daher geboten, nicht nur die zu Art. 37 DBG ergangene Rechtsprechung zu beachten, sondern die drei Vorschriften strikt gleichläufig anzuwenden (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]).