__ vom 31. Oktober 2023, Kontoauszüge zur Verfügung gemäss E. 2.3.). Da der Rekurrent dieses Taggeld im Jahr 2016 bereits versteuern musste (vgl. Veranlagungsdetails zur Steuerveranlagung 2016 und E. 3.1.2.), kann die erwähnte Drittauszahlung von CHF 39.65 in der Steuerperiode 2020 nicht erneut besteuert werden.