3.2.8. Die Nachzahlung von CHF 101'862.00 wurde in Höhe von CHF 191.70 verrechnet, und zwar mit IV-Taggeldern für den Zeitraum vom 1. – 3. August 2017, die dem Rekurrenten im Jahr 2017 überwiesen worden waren und auf welche er aufgrund der ihm zugesprochenen IV-Rente gemäss Art. 47 Abs. 2 IVG in Höhe von CHF 191.70 keinen Anspruch mehr hat (E. 2.1.3.). Da der Rekurrent diese IV-Taggelder im Jahr 2017 bereits versteuern musste (vgl. die Veranlagungsdetails zur Steuerveranlagung 2017 und E. 3.1.1.), kann die Nachzahlung in Höhe der erfolgten Verrechnung von CHF 191.70 in der Steuerperiode 2020 nicht erneut besteuert werden.