__ AG rückerstattungspflichtig ist (vgl. E. 2.1.3. sowie Verwaltungsformular 318.183). Da der Rekurrent diese Taggelder im Jahr 2015 bereits versteuern musste (vgl. die Veranlagungsdetails zur Steuerveranlagung 2015 und E. 3.1.2.), kann die erwähnte Drittauszahlung von CHF 11'229.60 in der Steuerperiode 2020 nicht erneut besteuert werden.