Diese Bestimmung lautet wie folgt: Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. Als der Rekurrent in den Monaten Juni und Juli 2017 an einer Eingliederungsmassnahme teilnahm, bezog er noch keine IV-Rente. Art. 22bis Abs. 5 IVG erweist sich daher vorliegend nicht als relevant bzw. daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrent für die Monate Juni und Juli 2017 Anspruch auf eine IV-Rente hat, und dass für diese beiden Monate eine Nachzahlung erfolgte.