ausgerichtet. Da der Rekurrent in den Monaten Juni und Juli 2017 IV-Taggel- der beanspruchen konnte, steht ihm für diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine IV-Rente zu (Art. 29 Abs. 2 IVG), zumal die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 IVG, gemäss welcher Bestimmung ausnahmsweise ein Doppelanspruch auf Taggeld und Renten der IV besteht, nicht erfüllt sind. 3.2.4. Die Vertreterin macht geltend, dass dem Rekurrenten auch für die Monate Juni und Juli 2017 eine IV-Rente nachgezahlt worden sei, ergebe sich aus Art. 22bis Abs. 5 IVG.