3.1.2. Gemäss § 32 Abs. 1 lit. a StG sind auch alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, steuerbar. Diese Regelung entspricht wortwörtlich der einschlägigen Norm des Bundesrechts (Art. 23 Abs. 1 lit. a DBG). Unter § 32 Abs. 1 lit. a StG fallen unter anderem die Taggelder bei Arbeitslosigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) sowie die Ansprüche auf Taggelder aus einer privaten Kranken- und Unfallversicherung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 32 StG N 4).