2.4. Der Rekurrent lässt beantragen, dass Einkünfte aus der Invalidenversicherung von CHF 126'972.00 zum Satz von CHF 21'767.00 und aus der Pensionskasse B._____ (Einrichtung der beruflichen Vorsorge) von CHF 120'465.00 zum Satz von CHF 25'155.00 zu besteuern seien. -8- 2.5. Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid Einkünfte aus der Invalidenversicherung von CHF 123'136.00 zum Satz von CHF 65'909.00 und aus der beruflichen Vorsorge von CHF 120'465.00 zum Satz von CHF 50'549.00 besteuert. Die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.