Zudem beantragte A._____ sinngemäss, dass auf die Besteuerung einer Arbeitslosenentschädigung von CHF 15'655.00 zu verzichten sei. 3. Mit Entscheid vom 13. September 2022 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache (teilweise) gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 238'602.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 111'459.00) fest. Dadurch, dass die Steuerkommission Q._____ die laufenden IV- und BVG-Renten für das Jahr 2020 nicht zum Rentensatz besteuerte, wurde die Einsprache implizit teilweise abgewiesen.