1. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 254'200.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 124'300.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde eine "Leistung aus Arbeitslosenversicherung" von CHF 15'655.00 als Einkommen besteuert. 2. Gegen die Verfügung vom 20. April 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 20. Mai 2022 (Postaufgabe am 23. Mai 2022) Einsprache und stellte folgendes Begehren: "Um eine massive Schlechterstellung zu verhindern, sind die Nachzahlungen die IV- und BVG-Renten mit den Rentenzahlungen 2020 zusammenzurechnen und dann für den Satz umzurechnen."