4.2. Sodann ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Diese wird in analoger (Obergrenze) des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) bestimmt. In Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 AnwT sowie § 8b Abs. 2 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT ist die Parteientschädigung auf CHF 750.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. -6- Das Gericht erkennt: